{"id":232,"date":"2015-06-18T14:31:54","date_gmt":"2015-06-18T12:31:54","guid":{"rendered":"http:\/\/vox-populi.info\/?p=232"},"modified":"2015-06-18T14:31:54","modified_gmt":"2015-06-18T12:31:54","slug":"kampfansage-an-karlsruhe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/vox-populi.info\/?p=232","title":{"rendered":"Kampfansage an Karlsruhe"},"content":{"rendered":"<blockquote><p>Das EZB-Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs ver\u00e4ndert den Charakter der W\u00e4hrungsunion und untergr\u00e4bt mittelfristig ihre Stabilit\u00e4t.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) br\u00fcskiert und der Europ\u00e4ischen Zentralbank (EZB) einen Freibrief ausgestellt. W\u00e4hrend die Karlsruher Richter die Klagen gegen das an bestimmte Voraussetzungen gekn\u00fcpfte OMT-Anleihekaufprogramm der EZB f\u00fcr berechtigt halten und den Tatbestand der monet\u00e4ren Staatsfinanzierung f\u00fcr erf\u00fcllt sehen, winken die Europarichter die unkonventionellen Methoden der EZB einfach durch. Sie sind ihrer Meinung nach vom Mandat gedeckt und stellen keine Umgehung des Staatsfinanzierungsverbots dar; zumal Geldpolitik ja stets Einfluss auf Zinss\u00e4tze und Finanzierungsbedingungen habe und haben m\u00fcsse. Au\u00dferdem haben sie den Notenbankern einen nahezu grenzenlosen Ermessensspielraum gelassen, was noch als Geldpolitik anzusehen ist und wie sie dies in der \u00d6ffentlichkeit zu begr\u00fcnden gedenken.<\/p>\n<p>Das EuGH-Urteil ist damit auch eine Kampfansage an das BVerfG, das sich das &#8222;letzte Entscheidungsrecht&#8220; in diesem Fall ausbedungen hat. Das BVerfG hat nun zwar die Option, das OMT-Programm als Ultra-Vires-Akt anzusehen, der nicht mehr von den Kompetenz\u00fcbertragungen des Grundgesetzes gedeckt ist. Sie k\u00f6nnen in diesem Rahmen die Bundesregierung und die Bundesbank sogar verpflichten, auf einen Stopp des Programms hinzuwirken. Doch au\u00dfer, dass dies neue Unsicherheiten in ein ohnehin schon wackeliges W\u00e4hrungsgef\u00fcge bringen w\u00fcrde, was mit hohen politischen Kosten verbunden w\u00e4re, w\u00fcrde sich an der Sachlage ohnehin nichts \u00e4ndern: Die Bundesbank ist in ihrer kritischen Rolle zu Anleihek\u00e4ufen bereits jetzt in einer Minderheitenposition innerhalb des EZB-Rats; und die Bundesregierung sieht die erweiterte politische Rolle der Notenbank sogar eher mit Wohlwollen. Denn EZB-Chef Mario Draghi hat zum einen durch sein unkonventionelles Handeln die Eurozone zusammengehalten und kann zum anderen m\u00f6gliche Ansteckungseffekte im Nachgang zu einem m\u00f6glichen griechischen Ausscheiden aus der Eurozone durch die jetzt richterlich zertifizierten Anleihek\u00e4ufe eind\u00e4mmen. Der Machtanspruch des BVerfG ist verpufft. Der EuGH hat obsiegt.<\/p>\n<p>Der Streit um OMT ist allerdings mehr als eine juristische Auseinandersetzung in der Auslegung des EZB-Mandats, weshalb das BVerfG mit Entschiedenheit die eigene Haltung weiter verteidigen sollte. Letztendlich geht es n\u00e4mlich um die Entscheidungshoheit \u00fcber die Tektonik der W\u00e4hrungsgemeinschaft sowie um die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Und hier sto\u00dfen die Auffassungen von BVerfG\/Bundesbank auf der einen und EuGH\/EZB auf der anderen Seite aufeinander.<\/p>\n<p>Unter ma\u00dfgeblich deutschem Einfluss wurde bei der Gr\u00fcndung der W\u00e4hrungsunion n\u00e4mlich die Eigenverantwortung der Staaten hochgehalten. Das sollte fiskalische Fehlanreize minimieren und die Vergemeinschaftung von Staatsschulden blockieren. Nur unter diesen Vorbedingungen k\u00f6nnte die Stabilit\u00e4t der Eurozone trotz ihrer Unzul\u00e4nglichkeiten langfristig gew\u00e4hrleistet werden, hie\u00df es. Aber schon in der Vergangenheit wurden entsprechende gesetzliche Bestimmungen uminterpretiert, weil solche Regeln politisch unbequem sind und in vielen EuroL\u00e4ndern andere Rechtstraditionen vorherrschen, die eine politisch flexiblere Herangehensweise st\u00fctzen. Und in einer Schicksalsgemeinschaft souver\u00e4ner Staaten wie der Eurozone wirkt die Finanzkraft st\u00e4rkerer L\u00e4nder schon seit jeher verf\u00fchrerisch.<\/p>\n<p>So wurde etwa das &#8222;Beistandsverbot&#8220; im Maastricht-Vertrag flugs in eine freiwillige Beistandsoption umgedeutet. Von der st\u00e4ndigen Nichteinhaltung der Defizitkriterien ganz zu schweigen. Und wie sich der EuGH in Gesamteuropa Urteil f\u00fcr Urteil von Einschr\u00e4nkungen befreite und damit auch den Charakter der EU ver\u00e4nderte, soll nach dem Daf\u00fcrhalten der Richter nun auch die EZB flexibler handeln k\u00f6nnen, um das Vakuum zu f\u00fcllen, das die Politik hinterlassen hat, weil es dieser an Entscheidungskraft mangelt und eine Euro-Regierung fehlt. Mehr und mehr \u00fcbernehmen demokratisch allenfalls mittelbar legitimierte Institutionen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung Europas. Schon das w\u00e4re alle Kraft wert, dagegen aufzubegehren, weshalb das BVerfG und die Bundesbank aufgefordert bleiben, ihren Widerstand gegen eine so verstandene W\u00e4hrungsunion zu verst\u00e4rken &#8211; auch auf die Gefahr hin, dass es zu einer Verfassungskrise kommt. Schlie\u00dflich ist noch nicht klar, ob der Freibrief f\u00fcr die EZB die W\u00e4hrungsunion tats\u00e4chlich stabilisiert. Wom\u00f6glich werden dadurch nur die Fliehkr\u00e4fte gest\u00e4rkt, die mittelfristig zu einem Zerfall der Eurozone f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das EZB-Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs ver\u00e4ndert den Charakter der W\u00e4hrungsunion und untergr\u00e4bt mittelfristig ihre Stabilit\u00e4t. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) br\u00fcskiert und der Europ\u00e4ischen Zentralbank (EZB) einen Freibrief ausgestellt. 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